Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 68 Ermittlungen
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-2 (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-3 (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-4 (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-5 (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/68#abs-8 (8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 68 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 – 3 Kart 177/20Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 26.09.2008 – VI-3 Kart 38/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 01.09.2021 – 3 Kart 209/20Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 15.01.2025 – 3 Kart 463/24Zitiert von 5
- BGH, 04.05.2021 – EnVR 22/20Anpassung der Erlösobergrenze: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf Gewährung der Fortschreibung des Erweiterungsfaktors bei einer weiteren Parametererhöhung - Erweiterungsfaktor II
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2012 I S. 2403
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.